2 schen Anschuldigung gegen den Beschuldigten eingestellt (Ziff. 2). Am 6. März 2018 erliess die Staatsanwaltschaft zudem einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen Drohung. Gestützt auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Februar 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft am 12. März 2018 innert gewährter Fristerstreckung, das Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben, unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen.