14 Abs. 2 und 5 StPO, Art. 90 Abs. 3 GSOG; Wiedererwägungsmöglichkeit der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren Der Generalstaatsanwaltschaft kann aufgrund ihrer Aufsichtsfunktion und gestützt auf Art. 14 Abs. 2 und 5 StPO die Beschwerde gegenstandslos machen, indem sie der ihr unterstellten Staatsanwaltschaft die Weisung erteilt, die angefochtenen Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen (E. 4.2). Erwägungen: