Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 26 + BK 18 101 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Juni 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung / Rechtsverweigerung/-verzögerung Strafverfahren wegen Verleumdung, falscher Anschuldigung, Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. Beschwerden gegen die Verfügungen der Regionalen Staatsan- waltschaft Berner Jura-Seeland vom 14. Dezember 2017 und 21. Februar 2018 (BJS 16 18657) sowie Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung gegen die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (BJS 16 18657) Regeste: Art. 390 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 und 5 StPO, Art. 90 Abs. 3 GSOG; Wiedererwä- gungsmöglichkeit der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren Der Generalstaatsanwaltschaft kann aufgrund ihrer Aufsichtsfunktion und gestützt auf Art. 14 Abs. 2 und 5 StPO die Beschwerde gegenstandslos machen, indem sie der ihr un- terstellten Staatsanwaltschaft die Weisung erteilt, die angefochtenen Verfügung in Wie- dererwägung zu ziehen (E. 4.2). Erwägungen: 1. 1.1 B.________ (Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer; nachfolgend: Beschwerde- führer) ist Angestellter der D.________(Unternehmung) (nachfolgend: D.________(Unternehmung)). Diese erbringt Aufgaben des Sicherheitsdienstes für die G.________(Bundesunternehmung) gemäss Bewilligung des Bundesamtes für Verkehr (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunter- nehmen im öffentlichen Verkehr [VST; SR 745.21]). Am 11. Februar 2016 kam es im Rahmen der Tätigkeit des Beschwerdeführers als D.________(Unternehmung)- Angestellter am Bahnhof E.________(Ortschaft) zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung mit A.________ (nachfolgend: Beschuldigter). Der Beschwer- deführer reichte in der Folge Strafanzeige ein gegen den Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Verleumdung sowie falscher Anschuldigung. Der Beschuldigte erstattete seinerseits Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung. Am 14. Dezember 2017 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen den Beschul- digten betreffend die Vorwürfe der Verleumdung, der falschen Anschuldigung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ein. Mit Strafbefehl vom 5. Januar 2018 sprach sie den Beschuldigten schuldig wegen Widerhandlung ge- gen das Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST; SR 745.2). Am 22. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen die Einstellungsverfügung vom 14. Dezember 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Verfahrens-Nr. BK 18 26): 1. Ziffer 1 (soweit die Verfahrenseinstellung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte sowie Drohung betreffend) sowie die Ziffern 2 bis 4 der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 14. Dezember 2017 seien aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland sei anzuweisen, das Strafverfahren BJS 16 18657 betreffend des Vorwurfs der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und evtl. Drohung weiterzuführen. -unter Kosten- und Entschädigungsfolge- Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 kam die Staatsanwaltschaft auf die angefoch- tene Einstellungsverfügung zurück. Sie verfügte, die vorliegende Verfügung hebe die Verfügung vom 14. Dezember 2017 auf und ersetze diese (Ziff. 1). Das Straf- verfahren wurde nur noch betreffend die Vorwürfe der Verleumdung und der fal- 2 schen Anschuldigung gegen den Beschuldigten eingestellt (Ziff. 2). Am 6. März 2018 erliess die Staatsanwaltschaft zudem einen Strafbefehl gegen den Beschul- digten wegen Drohung. Gestützt auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Februar 2018 beantrag- te die Generalstaatsanwaltschaft am 12. März 2018 innert gewährter Fristerstre- ckung, das Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben, unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Replik vom 3. April 2018 hielt der Beschwerdefüh- rer innert gewährter Fristerstreckung an seinen Anträgen fest. Zusätzlich rügte er eine Rechtsverweigerung der Staatsanwaltschaft. 1.2 Am 12. März 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Wiederer- wägungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Februar 2018. Er stellte folgen- de Rechtsbegehren (Verfahrens-Nr. BK 18 101): 1. Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 21. Februar 2018 sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland sei anzuweisen, das Strafverfahren BJS 16 18657 betreffend des Vorwurfs der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte weiterzu- führen. 3. Verfahrensantrag: Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem hängigen Beschwerdever- fahren BK 18 26 zu vereinigen. -unter Kosten- und Entschädigungsfolge- In der Beschwerdebegründung machte der Beschwerdeführer zudem eine Rechts- verweigerung der Staatsanwaltschaft geltend. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 21. März 2018, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer auf- zuerlegen. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am 9. April 2018 wurden die Beschwerdeverfahren BK 18 26 und BK 18 101 verei- nigt. Mit Replik vom 8. Juni 2018 hielt der Beschwerdeführer innert gewährter zweimali- ger Fristerstreckung an seinen bereits gestellten Anträgen fest. Rein vorsorglich beanstandete er die angefochtenen Verfügungen auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsverzögerung durch die Staatsanwaltschaft. 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft hielt in der Teileinstellungsverfügung vom 14. Dezember 2017 hinsichtlich des angezeigten Straftatbestands der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte fest, aus Art. 23 Abs. 1 Bst. h der Schweizerischen Straf- prozessordnung (StPO; SR 312.0) ergebe sich, dass im vorliegenden Fall Bundes- gerichtsbarkeit gegeben sei, wenn der Beschwerdeführer den Behördenbegriff gemäss dieser Bestimmung erfülle. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 habe die Bundesanwaltschaft auf Gerichtstandsanfrage der Generalstaatsanwaltschaft mit- geteilt, dass keine Bundeskompetenz ersichtlich sei, da dem Beschwerdeführer beim angezeigten Vorfall keine der Bahnpolizei vorenthaltenen Aufgaben zuge- kommen seien. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen privatrechtlichen 3 Angestellten einer privatrechtlichen Sicherheitsunternehmung; er sei daher kein Beamter des Bundes. In der Konsequenz sei vorliegend nicht nur keine Bundesge- richtsbarkeit gegeben, sondern es sei auch Art. 285 des Schweizerischen Strafge- setzbuches (StGB; SR 311.0) nicht anwendbar. Der Beschwerdeführer könne zu- folge der Stellungnahme der Bundesanwaltschaft nicht als Bundesbeamter ange- sehen werden und es sei auch nicht ersichtlich, dass er Mitglied in einer anderen Behörde, z.B. kantonaler Beamter, sei. Auf ausdrückliche Nachfrage beim Rechts- beistand des Beschwerdeführers, ob der Strafantrag auch für andere Straftat- bestände gelte, habe dieser ausser den Strafbestimmungen des BGST keine Nor- men angegeben, deren Verletzung zu prüfen sei. Eine Verurteilung wegen Drohung (Art. 180 StGB) komme deshalb mangels Strafantrags nicht in Betracht. 2.2 In der Beschwerde vom 22. Januar 2018 machte der Beschwerdeführer geltend, er erfülle in seiner Eigenschaft und Tätigkeit als D.________(Unternehmung)- Mitarbeiter den Beamtenbegriff gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage. Folglich sei ein Verfahren wegen Art. 285 StGB zwingend. Die Bundesanwaltschaft habe im Schreiben vom 4. Oktober 2017 zwar die Auffassung vertreten, D.________(Unternehmung)-Mitarbeiter seien keine Beamte im Sinne von Art. 285 StGB. Allerdings stütze sich die Bundesanwaltschaft auf ein Bundesgerichtsurteil, welches sich auf altes Recht beziehe. Gemäss geltender und vorliegend anwend- barer Gesetzgebung stellten D.________(Unternehmung)-Mitarbeiter Beamte im Sinne von Art. 285 StGB dar. Es liege zudem kein eigentlicher Zuständigkeitsent- scheid der Bundesanwaltschaft vor, da die im Schreiben der Bundesanwaltschaft unterzeichnende Staatsanwältin für den Zuständigkeitsentscheid nicht zuständig gewesen sei. Der Zuständigkeitsentscheid enthalte auch nicht die formellen Ele- mente eines verfahrenserledigenden Entscheides. Vor diesem Hintergrund sei in Bezug auf das vorliegende Strafverfahren, welches zwingend wegen Art. 285 StGB gegen den Beschuldigten zu führen sei, die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft in einem rechtskonformen Verfahren zu klären. Weiter habe die Staatsanwalt- schaft, wie der Strafbefehl vom 5. Januar 2018 zeige, richtig erkannt, dass vorlie- gend das BGST zur Anwendung gelange. Dabei habe die Staatsanwaltschaft aller- dings übersehen, dass gestützt auf Art. 10 BGST alle Tatbestände gemäss StGB von Amtes wegen zu verfolgen seien. Soweit die staatsanwaltschaftliche Schluss- folgerung, wonach der Beschwerdeführer nicht unter den Beamtenbegriff gemäss Art. 285 StGB falle, richtig sein sollte, hätte sie das Strafverfahren von Amtes we- gen weiterführen müssen und zwar wegen Drohung gemäss Art. 180 StGB i.V.m. Art. 10 BGST. 2.3 In der Wiedererwägungsverfügung vom 21. Februar 2018 führte die Staatsanwalt- schaft an, es sei zutreffend, dass vorliegend das BGST zur Anwendung gelange. Aus Art. 10 BGST folge, dass für eine Verurteilung wegen Drohung kein Strafan- trag erforderlich sei. Betreffend die dem Beschuldigten vorgeworfene Drohung zum Nachteil des Beschwerdeführers werde deshalb ein Strafbefehl ergehen. Aus die- sem Grund werde die angefochtene Teileinstellungsverfügung aufgehoben und durch die vorliegende Verfügung ersetzt, in der nur eine Einstellung betreffend die Vorwürfe der Verleumdung und der falschen Anschuldigung erfolge. 4 3. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde gegen die Teileinstellungsverfü- gung vom 14. Dezember 2017 erfolgte frist- und formgerecht. Am 21. Februar 2018 hat die Staatsanwaltschaft diese Verfügung in Wiedererwägung gezogen. Auch die hiergegen erhobene Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Be- schwerde ist nicht nur zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden, sondern auch gegen Unterlassungen, unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a StPO). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern zur Beurteilung der Rechtsver- weigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 GSOG und Art. 29 Abs. 2 OrR OG. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer moniert vorab, eine neue Verfügung durch die Staatsan- waltschaft im Beschwerdeverfahren sei unzulässig. Die StPO kenne das Institut der neuen Verfügung im Beschwerdeverfahren nicht. 4.2 Der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass eine Wiedererwägungsmöglichkeit der Staatsanwaltschaft im Beschwer- deverfahren in der StPO nicht ausdrücklich normiert ist. Allerdings wurde eine sol- che auch nicht offensichtlich ausgeschlossen. Art. 14 Abs. 2 StPO sieht vor, dass der Bund und die Kantone die Befugnisse der Strafbehörden regeln können, soweit die StPO oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln. Bund und Kantone regeln die Aufsicht über ihre Strafbehörden (Art. 14 Abs. 5 StPO). Gemäss Art. 390 Abs. 2 StPO wird das Rechtsmittel, soweit es nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, den anderen Parteien und der Vorinstanz zur Stellungnahme zugestellt. Die Stellungnahme bei Beschwerden gegen Einstel- lungsverfügungen obliegt der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. c des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 90 Abs. 4 GSOG). Diese übt gemäss bernischer Normierung Aufsicht über die Staatsanwaltschaft aus (Art. 13 Abs. 4 GSOG). Sie leitet die Staatsanwaltschaft und ist für die fachgerech- te und effiziente Strafverfolgung verantwortlich (Art. 90 Abs. 2 GSOG). Die Gene- ralstaatsanwaltschaft kann der Staatsanwaltschaft verbindliche Weisungen erteilen (Art. 90 Abs. 3 GSOG). Ist die Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen eines Be- schwerdeverfahrens erst einmal mit dem Fall befasst, muss es ihr aufgrund ihrer Aufsichtsfunktion und gestützt auf Art. 14 Abs. 2 und 5 StPO möglich sein, die Be- schwerde gegenstandslos zu machen, indem sie der ihr unterstellten Staatsanwalt- schaft Weisungen erteilt, etwa, diese habe in einem Fall, den sie eingestellt hat, Anklage zu erheben oder einen Strafbefehl zu erlassen. Ein solches Vorgehen ist auch aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll, wäre es doch ein prozessualer 5 Leerlauf, wenn die Generalstaatsanwaltschaft bei Feststellung einer offensichtli- chen Fehlleistung der Staatsanwaltschaft zunächst eine Gutheissung der Be- schwerde beantragen müsste und erst dann eine verbindliche Weisung erteilen könnte, anstatt direkt eine Wiedererwägung zu veranlassen. 4.3 Vorliegend ist die Staatsanwaltschaft – auch wenn sich dies nicht ausdrücklich aus der Wiedererwägungsverfügung ergibt – offensichtlich aufgrund einer Weisung der Generalstaatsanwaltschaft auf die Einstellungsverfügung vom 14. Dezember 2017 zurückgekommen (vgl. auch das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 19. Februar 2018). Die Staatsanwaltschaft hat diese mit Verfügung vom 21. Febru- ar 2018 vollständig aufgehoben und ersetzt. In der neuen Verfügung vom 21. Fe- bruar 2018 erfolgte keine Einstellung des Strafverfahrens mehr gegen den Be- schuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, sondern das Verfahren betreffend den insoweit angezeigten Sachverhalt wurde weiterge- führt. Mit der Aufhebung der Einstellungsverfügung und der Weiterführung des Strafverfahrens in diesem Punkt wurde dem Begehren des Beschwerdeführers entsprochen. Das Beschwerdeverfahren BK 18 26 ist folglich gegenstandslos ge- worden. Dass die Staatsanwaltschaft den vom Beschwerdeführer angezeigten Sachverhalt in der Folge anders rechtlich würdigte und einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen Drohung gemäss Art. 180 StGB erliess, vermag daran nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde selbst bean- tragt, dass die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, das Verfahren betreffend des Vorwurfs der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und evtl. Drohung weiterzuführen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2 der Beschwerde vom 22. Januar 2018; vgl. auch Ziff. II/1, III//1 und III/3 der Beschwerde vom 22. Januar 2018, wonach die Weiterführung des Strafverfahrens wegen Drohung verlangt wurde, soweit der Behörden- und Beamtenbegriff nicht erfüllt sein sollte). Genau diesem Rechtsbe- gehren wurde entsprochen, indem die teilweise Verfahrenseinstellung vom 14. De- zember 2017 aufgehoben und der Strafbefehl vom 6. März 2018 erlassen wurde. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 21. März 2018, Ziff. 2, zu Recht dargetan wurde, handelt es sich beim Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, evtl. Drohung um ein und denselben Le- benssachverhalt. Die Frage ist bloss, ob dieser Sachverhalt rechtlich als Drohung nach Art. 180 StGB oder als Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 StGB zu würdigen ist. Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach es vorliegend nicht um eine andere rechtliche Würdigung des Sachverhalts gehe, sondern unterschiedliche Lebenssachverhalte betroffen seien, kann nicht ge- folgt werden. Es kann auf die einlässlichen Ausführungen der Generalstaatsan- waltschaft in ihrer Stellungnahme vom 21. März 2018, Ziff. 2, verwiesen werden. Es steht dem Beschwerdeführer frei, im Rahmen einer Einsprache gegen den Strafbe- fehl vom 6. März 2018 geltend zu machen, der Sachverhalt sei anders – im Sinne von Art. 285 StGB – rechtlich zu würdigen (vgl. BGE 141 IV 231 E. 2.5 f.; 139 IV 84 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.2). Eben- falls kann er in diesem Verfahren nach Auffassung der Beschwerdekammer in Strafsachen vorbringen, die Staatsanwaltschaft hätte zunächst ein rechtsgenügli- ches Gerichtsstandsverfahren mit der Bundesanwaltschaft durchführen müssen re- sp. ihm Gelegenheit geben müssen, einen «korrekten» Entscheid über die angebli- 6 che (nach Ansicht des Beschwerdeführers aber nicht gegebene) Unzuständigkeit der Bundesanwaltschaft zu erhalten. Dies hat der Beschwerdeführer denn auch of- fensichtlich sinngemäss gemacht, indem er seiner Einsprache vom 12. März 2018 zur Begründung eine Kopie seiner Beschwerde gegen die Verfügung der Staats- anwaltschaft vom 21. Februar 2018 beigelegt hat. Soweit der Beschwerdeführer in der Replik vom 3. April 2018 vorbringt, es liege in Bezug auf die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft für das vorliegende Verfahren noch kein Entscheid vor und diese Frage müsse geklärt werden, weshalb auch aus diesem Grund eine Abschreibung des Verfahrens ausser Betracht falle, ist ihm ent- gegenzuhalten, dass es nicht in der Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen liegt, einen Beschluss hinsichtlich der Zuständigkeit der Bundesan- waltschaft für das vorliegende Verfahren zu treffen. Hierüber hat das Bundesstraf- gericht zu befinden (vgl. Art. 28 i.V.m. analog Art. 41 StPO). 4.4 Nach dem Gesagten war die Wiedererwägung der angefochtenen Einstellungsver- fügung durch die Staatsanwaltschaft zulässig. Das Beschwerdeverfahren BK 18 26 ist demnach infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. 7 5. 5.1 Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Wiedererwägungsverfügung der Staatsan- waltschaft vom 21. Februar 2018 ist fraglich, ob der Beschwerdeführer zur Einrei- chung einer Beschwerde legitimiert ist. Der Beschwerdeführer hat Ziff. 1 der Verfü- gung angefochten, wonach die Einstellungsverfügung vom 14. Dezember 2017 aufgehoben wurde und bestimmt wurde, dass diese durch die neue Verfügung er- setzt werde. In Ziff. 2 der Verfügung wurde das Strafverfahren gegen den Beschul- digten lediglich noch betreffend die Vorwürfe der Verleumdung und der falschen Anschuldigung, nicht hingegen wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte eingestellt. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde, die Aufhebung von Ziff. 1 der Verfügung vom 21. Februar 2018 und Anweisung der Staatsanwaltschaft, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte weiterzuführen. 5.2 Zur Begründung seiner Beschwerdelegitimation bringt der Beschwerdeführer vor, die Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 14. Dezember 2017 führte dazu, dass der Beschwerdekammer in Strafsachen die im hängigen Beschwerdeverfah- ren BK 18 26 hauptsächlich zu beantwortende Frage, ob die Einstellung betreffend das Verfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) rechtmässig gewesen sei oder nicht, entzogen werde. Gleichzeitig bewirke die neue Verfügung, dass das Verfahren wegen Art. 285 StGB eingestellt bleibe, ohne Überprüfung der diesbezüglichen Rechtmässigkeit durch die Beschwerde- kammer. Das Verfahren wegen Art. 285 StGB sei durch die neue Verfügung «unter den Tisch gekehrt worden», damit der Strafbefehl wegen Drohung habe erlassen werden können. Als Privatkläger sei er legitimiert, sich gegen die unrechtmässige Verfahrenseinstellung zur Wehr zu setzen. Er habe ausserdem Anspruch darauf, dass das Strafverfahren wegen dem korrekten Tatbestand von der zuständigen Strafverfolgungsbehörde geführt werde. Er sei Beamter des Bundes und müsse als solcher behandelt werden. 5.3 Die Legitimation zur Anfechtung einer Verfügung der Staatsanwaltschaft setzt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids voraus (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist; eine blosse Reflexwirkung genügt demgegenüber nicht. Das rechtlich geschützte Interesse an der Änderung oder Aufhebung ergibt sich in der Regel aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids, nicht aus der Begrün- dung. Nur, soweit das Dispositiv belastende Feststellungen oder Anordnungen enthält, besteht eine Beschwer (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 f. zu Art. 382 StPO). 5.4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Generalstaatsan- waltschaft in ihrer Stellungnahme vom 21. März 2018, wonach dem Beschwerde- führer hinsichtlich der Anfechtung von Ziff. 1 der Wiedererwägungsverfügung der Staatsanwaltschaft (Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 14. Dezember 2017 und Ersetzung durch die neue Verfügung) die Beschwerdelegitimation abzuspre- chen ist. Wie vorstehend dargetan wurde, stand es der Staatsanwaltschaft offen, die ursprüngliche Einstellungsverfügung zufolge der verbindlichen Weisung der 8 Generalstaatsanwaltschaft in Wiedererwägung zu ziehen. Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerdekammer in Strafsachen in unzulässiger Weise die von ihr hauptsächlich zu beantwortende Frage, ob die Einstellung betref- fend das Verfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte rechtmässig gewesen sei oder nicht, entzogen wurde. Würde der Rechtsauffas- sung des Beschwerdeführers gefolgt, wonach mit der Wiedererwägungsverfügung wiederum eine implizite Verfahrenseinstellung wegen Art. 285 StGB erfolgt sei, wä- re ein Schuldspruch wegen Drohung aufgrund der Sperrwirkung der Verfahrens- einstellung gar nicht mehr möglich gewesen. Ein Strafverfahren wird indes nicht wegen eines Straftatbestandes, sondern wegen einer Straftat, also eines Lebens- sachverhalts, eröffnet und geführt (vgl. zum Ganzen: ACKERMANN, Unzulässige Tei- leinstellung bei gleichem Lebenssachverhalt, in: forumpoenale 1/2017, S. 46 f.). Wie vorstehend dargetan wurde, steht dem Beschwerdeführer der Weg der Ein- sprache gegen den Strafbefehl vom 6. März 2018 offen, soweit er mit der rechtli- chen Würdigung der Staatsanwaltschaft nicht einverstanden ist. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bleibt kein Raum, damit die Beschwerde- kammer in Strafsachen über die rechtliche Würdigung des gegen den Beschuldig- ten erhobenen Vorwurfs befinden könnte. Vielmehr wird der Beschwerdeführer den von ihm angestrebten Rechtsschutz im Einspracheverfahren bzw. im Verfahren vor dem Regionalgericht erhalten. Angesichts dessen wurde dem Beschwerdeführer mittels der Wiedererwägungsverfügung vom 21. Februar 2018 denn auch nicht fak- tisch verunmöglicht, eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Art. 285 StGB zu erreichen. 5.5 Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten kein rechtlich geschütztes Interes- se an der beantragten Aufhebung von Ziff. 1 der Wiedererwägungsverfügung vom 21. Februar 2018 (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde vom 12. März 2018 ist nicht einzutreten. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Beschwerde bzw. die angefochte- ne Wiedererwägungsverfügung vom 21. Februar 2018 sei auch unter dem Aspekt der Rechtsverweigerung zu prüfen. Er habe im Rahmen des hier fraglichen Vorfalls offensichtlich als Beamter im Sinne von Art. 285 StGB gehandelt, weshalb ein Ver- fahren nach Art. 285 StGB zu führen sei. Desgleichen liege es auf der Hand, dass die Zuständigkeitsfrage bislang von der Bundesanwaltschaft nicht in der gehörigen Form, sondern lediglich mittels eines formlosen Schreibens, und insbesondere nicht vom zuständigen Spruchkörper beantwortet sei. Es sei ebenso offensichtlich, dass vorliegend die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft gegeben sei. Es sei für ihn unverständlich, weshalb die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte «unter den Tisch kehre» und nicht für ein ordnungsgemässes Strafverfahren besorgt sei. Die Staatsanwaltschaft müs- se zwingend die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft anrufen, damit das vorlie- gende Verfahren rechtmässig durchgeführt werden könne. Sollte der Operative Ausschuss des Bundesanwalts (OAB) die Zuständigkeit wider Erwarten verneinen, könnte er diesen Entscheid anfechten. Mit der angefochtenen Verfügung werde verhindert, dass ein ordnungsgemässes Strafverfahren wegen dem korrekten Tat- 9 bestand vor der zuständigen Strafbehörde durchgeführt werden könne. Die Staats- anwaltschaft weigere sich beharrlich und zu Unrecht, die Zuständigkeit der Bun- desanwaltschaft verbindlich zu erklären. Es hätte ihm die Gelegenheit gegeben werden müssen, einen korrekten Entscheid über die angebliche, offensichtlich aber nicht gegebene Unzuständigkeit der Bundesanwaltschaft zu erhalten. Hierzu wäre auch die Staatsanwaltschaft verpflichtet gewesen. In der Replik vom 8. Juni 2018 bringt der Beschwerdeführer ergänzend vor, rein vorsorglich werde die Wiedererwägungsverfügung vom 21. Februar 2018 auch un- ter dem Gesichtspunkt der Rechtsverzögerung beanstandet. Dies für den Fall, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen zum Schluss kommen sollte, dass selbst bei Rechtskräftig-Werden der angefochtenen Verfügungen eine Verurteilung des Beschuldigten irgendwie doch noch möglich sei. 6.2 Gleichermassen wie eine Beschwerde gegen Verfügungen und Verfahrenshand- lungen der Strafverfolgungsbehörden setzt auch die Rechtsverzögerungs- /Rechtsverweigerungsbeschwerde ein aktuelles und praktisches Interesse an ei- nem Entscheid voraus. Das aktuelle Interesse, das auch bei einer Rechtsverweige- rungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde im Zeitpunkt des Entscheides vorliegen muss, ist zu verneinen, wenn die verlangte Amtshandlung bereits ergangen oder die Unterlassung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 244; Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 76 vom 13. Mai 2015 E. 2.2; BK 14 384 vom 12. November 2014 E. 2.1; BK 12 7 vom 17. Januar 2012; 11 151 vom 16. August 2011). Die Staatsanwaltschaft hat am 6. März 2018 betreffend den vorliegend umstritte- nen Sachverhalt einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen Drohung erlas- sen. Gegen diesen hat der Beschwerdeführer am 12. März 2018 Einsprache erho- ben. Das staatsanwaltschaftliche Verfahren ist in diesem Punkt folglich beendet und der Fall ist nunmehr vom Regionalgericht zu entscheiden. Bei dieser Aus- gangslage fehlt es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresse hinsichtlich des von ihm gestellten Antrags. Die Beschwer- dekammer in Strafsachen kann der Staatsanwaltschaft im derzeitigen Verfahrens- stand keine Weisung mehr erteilen, die Zuständigkeit mit der Bundesanwaltschaft (erneut) abzuklären. Ein entsprechendes Begehren hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Einspracheverfahrens gegen den Strafbefehl vom 6. März 2018 vor- zubringen. Auf die Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde ist da- her mangels aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Da der Beschwerdeführer nach Auffassung der Beschwerdekammer in Strafsachen sein Begehren im Einspracheverfahren geltend machen kann, ist weder ein das Verfahren beeinflussender Nachteil ersichtlich, noch stellt sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, welcher einen ausnahmsweisen Verzicht auf das Er- fordernis des aktuellen und praktischen Interessens zu rechtfertigen vermöchte. Lediglich der Vollständigkeit halber sei auf Folgendes hingewiesen: Gemäss Art. 28 StPO entscheidet das Bundesstrafgericht Konflikte zwischen der Staatsanwaltschaft des Bundes und kantonalen Behörden. Es wendet dabei die 10 Regeln über das Gerichtsstandsverfahren von Art. 39-42 StPO sinngemäss an (vgl. FINGERHUT/LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 28 StPO; RIKLIN, Kommentar Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 28 StPO). Liegt ein Gerichtsstandskonflikt nicht vor, weil die beteiligten Behörden über die sachliche Zuständigkeit einig sind, hat das Bundesstrafgericht gestützt auf diese Bestimmung nichts zu entscheiden. Auf einem anderen Blatt steht, ob und wie eine private Partei – Angeschuldigte, Opfer, Geschädigte, Anzeiger, Drittbetroffene – im Falle behördlicher Einigkeit über die sachliche Zuständigkeit eine gerichtliche Überprüfung dieser möglicherweise auch konkludenten Entscheidung herbeiführen kann. Nimmt man die analoge An- wendbarkeit der Gerichtsstandsregeln an, ist nach Art. 42 StPO vorzugehen, an- dernfalls steht die Beschwerde offen. Geht es um die Abgrenzung von kantonaler und Bundesgerichtsbarkeit, ist in beiden Fällen das Bundesstrafgericht zum Ent- scheid über die Beschwerde berufen (vgl. zum Ganzen: KIPFER, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 28 StPO). Art. 41 Abs. 1 StPO sieht vor, dass eine Partei, wenn sie die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten will, dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen hat. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen Beschwerde beim Bundesstrafgericht er- hoben werden (vgl. Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 StPO). Aus den Akten geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft am 25. September 2017 der Generalstaatsanwaltschaft die Akten übermittelt hat zwecks Einreichung einer Zuständigkeitsanfrage an die Bundesanwaltschaft. In der Zuständigkeitsanfrage der Generalstaatsanwaltschaft vom 26. September 2017 wurde ausgeführt, dem Beschuldigten werde vorgeworfen, sich – nebst Verleumdung und falscher An- schuldigung – der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil eines Mitarbeiters der D.________(Unternehmung) schuldig gemacht zu haben. Da die D.________(Unternehmung) als Bundesbehörde gelte, erscheine die Zustän- digkeit der Bundesanwaltschaft gegeben. Die Bundesanwaltschaft lehnte mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 ihre Zuständigkeit ab. Zur Begründung führte sie aus, bei der D.________(Unternehmung) handle es sich um eine privatrechtliche Aktiengesellschaft. Beim angezeigten Vorfall seien dem Beschwerdeführer daher keine der Bahnpolizei vorbehaltenen Aufgaben zugekommen. Er sei lediglich als privatrechtlich Angestellter einer privaten Sicherheitsunternehmung tätig gewesen. Daher handle es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Beamten des Bun- des. Es wurde auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_443/2011 vom 28. November 2011 verwiesen. Die Generalstaatsanwaltschaft retournierte in der Folge am 5. Ok- tober 2017 die Akten der Staatsanwaltschaft. Am 26. Oktober 2017 gewährte die Staatsanwaltschaft den Parteien Frist nach Art. 318 StPO zur Einreichung einer Stellungnahme hinsichtlich der geplanten teilweisen Einstellung des Verfahrens. Zum Straftatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer erfülle den Behörden- und Beamtenbegriff von Art. 285 StGB nicht. Am 31. Oktober 2017 zeigte Rechtsanwalt C.________ an, dass er vom Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt wor- den war und beantragte Akteneinsicht. Die Akten wurden ihm am 3. November 2017 zugestellt. Mit Schreiben vom 28. November 2017 machte Rechtsanwalt 11 C.________ innert gewährter Fristerstreckung unter Bezugnahme auf die Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 26. Oktober 2017 sowie das Schreiben der Bundes- anwaltschaft vom 4. Oktober 2017 geltend, es werde als nicht korrekt erachtet re- sp. es werde daran festgehalten, dass der Beschwerdeführer dem Beamtenbegriff gemäss Art. 285 StGB unterfalle. Zwar sei es richtig, dass das Bundesgericht mit Urteil 1B_443/2011 festhalte, Mitarbeiter der D.________(Unternehmung) seien privatrechtlich bei einer privaten Sicherheitsunternehmung angestellt und seien somit keine Beamten im Sinne von Art. 285 Abs. 1 bzw. Art. 110 Abs. 3 StGB. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung stütze sich indessen auf Art. 12 des damals noch in Kraft stehenden Bundesgesetzes über die Handhabung der Bahnpolizei. Dieses Gesetz habe, so das Bundesgericht, keinen Raum für die Durchführung bahnpolizeilicher Aufgaben ausserhalb der Bahnpolizei gelassen. Das Bundesge- setz über die Handhabung der Bahnpolizei sei mit dem Inkrafttreten des BGST per 1. Oktober 2011 aufgehoben worden. Angestellte der D.________(Unternehmung) würden im Rahmen ihrer dienstlichen Verrichtung gestützt auf Art. 5 Abs. 3 BGST als Beamte im Sinne von Art. 285 StGB gelten. Dies treffe namentlich für den vor- liegenden Fall zu. Es sei davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte gemäss Art. 285 StGB und Art. 9 BGST strafbar gemacht habe. Die Zuständigkeit der Bun- desanwaltschaft sei gestützt auf Art. 23 Abs. 1 Bst. h StPO erneut abzuklären, zu- mal sich die Bundesanwaltschaft in ihrem Schreiben vom 4. Oktober 2017 mit Blick auf die geltende Rechtslage auf einen offensichtlich nicht mehr einschlägigen Bun- desgerichtsentscheid stütze und insoweit eine unrichtige Beurteilung der Zustän- digkeitsfrage vorgenommen habe. Die Staatsanwaltschaft reagierte auf das Schreiben des Beschwerdeführers und dessen sinngemässen Antrag auf Überwei- sung an die Bundesanwaltschaft nicht. Vielmehr stellte sie am 14. Dezember 2017 umgehend das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte ein, unter Verweis auf das Schreiben der Bun- desanwaltschaft vom 4. Oktober 2017 und ohne Bezugnahme auf die Eingabe des Beschwerdeführers. Nach Auffassung der Beschwerdekammer in Strafsachen wäre in der vorliegenden Konstellation, insbesondere angesichts der nach summarischer Prüfung nicht von der Hand zu weisenden Ausführungen des Beschwerdeführers zur Bundeszustän- digkeit, vorgängig des Erlasses der Einstellungsverfügung gestützt auf den Grund- satz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO) eine Reaktion der Staats- anwaltschaft auf die Vorbringen des Beschwerdeführers angezeigt gewesen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Staatsanwaltschaft in analoger Anwendung von Art. 41 Abs. 1 StPO mittels anfechtbarer Verfügung an ihrer Zuständigkeit fest- gehalten hätte, sofern sie die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht stichhal- tig gehalten hätte. Indem die Staatsanwaltschaft sogleich eine Einstellungsverfü- gung erliess, entzog sie dem Beschwerdeführer faktisch die Möglichkeit, sich ge- gen die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft zur Wehr zu setzen. Das Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 4. Oktober 2017 war dem Beschwerdeführer nicht eröffnet worden. Bei Eintreten auf die Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungs- beschwerde wäre dieser folglich voraussichtlich Erfolg beschieden gewesen. 12 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 18 26 zufolge der Wiedererwägung durch die Staatsanwaltschaft vom Kanton Bern zu tragen. Hinsichtlich des Nichteintretens auf die Beschwerde vom 12. März 2018 (Beschwerdeverfahren BK 18 101) ist der Beschwerdeführers grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Konstellation rechtfertigt in- dessen, von einer teilweisen Auferlage der Verfahrenskosten abzusehen und die gesamten Kosten der Beschwerdeverfahren (inkl. Aufwendungen für die Beurtei- lung der Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde), bestimmt auf CHF 1‘500.00, dem Kanton Bern aufzuerlegen. 7.2 Entsprechend der Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten an den Kanton Bern hat der Beschwerdeführer auch Anspruch auf eine volle Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren BK 18 26 und BK 18 101 sowie für die Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde. Die Entschädigung trägt der Kanton Bern. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. g i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f und a der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) beträgt das Hono- rar in Beschwerdeverfahren, die mit der Einstellung durch die Staatsanwaltschaft erledigt werden CHF 550.00 bis CHF 7‘500.00. Innerhalb des Rahmentarifs be- misst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Darüber hin- aus wird ein Zuschlag nur bei Verfahren gewährt, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen (vgl. Art. 9 PKV). Auslagen sind spezifiziert aufzuführen (vgl. Ziff. 3.1 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts vom 25. November 2016 betreffend Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforde- rungsrecht). Rechtsanwalt C.________ macht in seiner Kostennote für das Verfahren BK 18 26 einen Aufwand von total 16.2 Stunden sowie pauschale Auslagen von CHF 35.00 sowie für das Verfahren BK 18 101 einen Aufwand von 12.7 Stunden sowie pau- schale Auslagen von CHF 25.00 geltend, insgesamt ausmachend einen Aufwand von CHF 7‘867.80 (28.9 Stunden à CHF 250.00, inkl. Auslagen und MWSt.). Es stellt sich die Frage, ob der geltend gemachte Zeitaufwand, insbesondere unter Berücksichtigung des von der PKV vorgegebenen Tarifrahmens, in diesem Umfang in der Sache geboten ist. Namentlich erscheint der Aufwand Aktenstudi- um/Rechtsabklärungen sowie Redaktion der Rechtsschriften (BK 18 26: 14.25 Stunden; BK 18 101: 11.75 Stunden) als hoch. Anhaltspunkte, welche einen Zu- schlag im Sinne von Art. 9 PKV gerechtfertigt erscheinen liessen, liegen derzeit nicht vor. Die Beschwerde im Verfahren BK 18 101 betraf zudem ausschliesslich die Wiedererwägung der angefochtenen Einstellungsverfügung durch die Staats- anwaltschaft und war folglich thematisch sehr eingeschränkt. Ausserdem hat Rechtsanwalt C.________ die Auslagen lediglich pauschal ausgewiesen. Die Be- schwerdekammer in Strafsachen zieht in Erwägung, die von Rechtsanwalt C.________ mit Kostennote vom 27. Juni 2018 geltend gemachte Entschädigung zu kürzen. Rechtsanwalt C.________ erhält Gelegenheit, zur beabsichtigten Kür- 13 zung seiner Kostennote innert angesetzter Frist zu nehmen. Die Entschädigung ist mit separatem Beschluss festzusetzen. 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Beschwerdeverfahren BK 18 26 wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrie- ben. 2. Auf die Beschwerde vom 12. März 2018 wird nicht eingetreten (BK 18 101). 3. Auf die Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern. 5. Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im Beschwer- deverfahren eine Entschädigung auszurichten. Diese wird mit separatem Beschluss festgesetzt. Die Beschwerdekammer in Strafsachen zieht in Erwägung, die mit Kostennote vom 27. Juni 2018 geltend gemachte Entschädigung zu kürzen. Rechtsanwalt C.________ hat Gelegenheit, zur beabsichtigten Kürzung seiner Kostennote innert 10 Tagen seit Zustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen. 6. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt C.________ - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, a.o. Staatsanwältin F.________ (mit den Akten) Bern, 29. Juni 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 15