5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden festgesetzt auf CHF 1‘000.00. Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ist eine angemessene Entschädigung für den Verteidigungsaufwand auszurichten. Diese wird von der Beschwerdekammer ausgerichtet und auf pauschal CHF 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: