Es ist mithin nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer gestützt auf diese – ihm längstens bekannten – Aussagen der Privatklägerin nun anders reagieren sollte, als er dies bis anhin getan hat. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach eine erhöhte Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer die Verantwortung für sein Handeln externalisieren und auf die Privatklägerin abschieben würden, ist deshalb spekulativ. Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Annahme liegen keine vor, insbesondere lässt sich ein solches Verhalten des Beschwerdeführers nicht