Dennoch kam es nach seiner Entlassung nie wieder zu Gewaltübergriffen. In ihrer Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Privatklägerin die bereits gemachten Aussagen denn auch nur und wiederholte bloss, was sie bereits früher zu Protokoll gegeben hatte. Sie erhob soweit ersichtlich keine neuen Vorwürfe. Es ist mithin nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer gestützt auf diese – ihm längstens bekannten – Aussagen der Privatklägerin nun anders reagieren sollte, als er dies bis anhin getan hat.