Der Beschwerdeführer wurde in seinen Einvernahmen vom 20. und 21. Januar 2015 jeweils mit einem Teil dieser Aussagen konfrontiert. Am 20. Februar 2015 konnte er die Einvernahme mit der Privatklägerin via venezianischen Spiegel und Audioübertragung sogar direkt mitverfolgen. Der Beschwerdeführer war mithin bereits zu diesem Zeitpunkt in voller Kenntnis der von der Privatklägerin erhobenen Vorwürfe. Ihre belastenden Aussagen führten zudem bereits damals zu einem Freiheitsentzug des Beschwerdeführers, er verbrachte deswegen mehr als einen Monat in Untersuchungshaft. Dennoch kam es nach seiner Entlassung nie wieder zu Gewaltübergriffen.