Wie der Beschwerdeführer in seiner Replik richtigerweise ausführt, übersieht das Regionalgericht dabei, dass die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung keine Überraschung waren. Die Privatklägerin hat den Beschwerdeführer vielmehr von Verfahrensbeginn an und in konstanter Art und Weise belastet. So schilderte sie sämtliche erhobene Vorwürfe bereits in ihren polizeilichen Ersteinvernahmen vom 31. Oktober 2014 bzw. vom 19. Januar 2015. Der Beschwerdeführer wurde in seinen Einvernahmen vom 20. und 21. Januar 2015 jeweils mit einem Teil dieser Aussagen konfrontiert.