Das Regionalgericht führte in seiner Stellungnahme weiter aus, nachdem der Beschwerdeführer nun im Wesentlichen gestützt auf belastende Aussagen der Privatklägerin zu einer Freiheitsstrafe verurteil worden sei, bestehe eine erhöhte Gefahr, dass er die Verantwortung für sein Handeln erneut externalisieren und auf die Privatklägerin abschieben würde. Damit bestehe eine erhöhte Gefahr für erneute Delikte gegenüber der Privatklägerin. Auch dieser Auffassung kann die Kammer nicht folgen. Wie der Beschwerdeführer in seiner Replik richtigerweise ausführt, übersieht das Regionalgericht dabei, dass die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung keine Überraschung waren.