Offenbar gelang es ihm, sich in diesen Situationen zu beherrschen und Streitigkeiten auf andere Art und Weise zu lösen. Angesichts dieser Umstände lässt sich die für die Wiederholungsgefahr notwendige, sehr ungünstige Rückfallprognose nicht mit der (möglicherweise nicht mehr aktuellen) gutachterlichen Diagnose alleine begründen. Das Regionalgericht führte in seiner Stellungnahme weiter aus, nachdem der Beschwerdeführer nun im Wesentlichen gestützt auf belastende Aussagen der Privatklägerin zu einer Freiheitsstrafe verurteil worden sei, bestehe eine erhöhte Gefahr, dass er die Verantwortung für sein Handeln erneut externalisieren und auf die Privatklägerin abschieben würde.