Jedenfalls sind keine weiteren (Gewalt-) Vorfälle aktenkundig. Dies, obwohl er zwischenzeitlich wieder mit der Privatklägerin zusammen war, diese bei ihm eingezogen ist, die beiden ein Kind zusammen gezeugt haben und es wiederum zu einer Trennung gekommen ist. Folglich kam der Beschwerdeführer zweifellos in zahlreiche Situationen, in welchen er hätte rückfällig werden können. Offenbar gelang es ihm, sich in diesen Situationen zu beherrschen und Streitigkeiten auf andere Art und Weise zu lösen.