Entgegen der Auffassung des Regionalgerichts und der Staatsanwaltschaft erachtet die Kammer vorliegend den Haftgrund der Wiederholungsgefahr aus nachfolgenden Gründen als nicht gegeben: Das Regionalgericht stütze sich für die Begründung der Wiederholungsgefahr in erster Linie auf das psychiatrische Gutachten vom 10. Juli 2015. Dieses Gutachten ist mehr als zweieinhalb Jahre alt. Es attestiert dem Beschwerdeführer eine sehr