Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft – wie bei den übrigen Haftarten – dass sie nur als «ultima ratio» angeordnet oder aufrechterhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen verfügt werden (BGE 143 IV 9 E. 2.2; FORSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, N. 9 zu Art. 221 StPO). Entgegen der Auffassung des Regionalgerichts und der Staatsanwaltschaft erachtet die Kammer vorliegend den Haftgrund der Wiederholungsgefahr aus nachfolgenden Gründen als nicht gegeben: