Der vom Haftgericht Solothurn festgestellte Haftgrund der Wiederholungsgefahr bestehe damit weiterhin. Auch die Staatsanwaltschaft hält dem Beschwerdeführer insbesondere vor, der Umstand, dass er seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft nicht mehr gewalttätig geworden sei, vermöge die festgestellte, sehr ungünstige Legalprognose nicht zu entkräften. Diese sei vielmehr auf einen Zeithorizont von sieben bis zehn Jahre ausgerichtet und habe demnach uneingeschränkte Gültigkeit. 4.4 Gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst.