Die vom Gutachter gestellte schlechte Prognose müsse damit klarerweise als widerlegt gelten. 4.3 Das Regionalgericht führte im angefochtenen Entscheid aus, das forensischpsychiatrische Gutachten der psychiatrischen Dienste Solothurn vom 10. Juli 2015 attestiere dem Beschwerdeführer eine sehr ungünstige Legalprognose in Bezug auf Gewaltdelikte und im Besonderen auf häusliche Gewalt, einschliesslich einer Gefahr bis hin zu Tötungshandlungen. Der vom Haftgericht Solothurn festgestellte Haftgrund der Wiederholungsgefahr bestehe damit weiterhin.