Hinzu komme, dass es seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft im Februar 2015 nicht wieder zu Gewaltübergriffen seitens des Beschwerdeführers gekommen sei. Dies selbst dann nicht, als sich der Beschwerdeführer und die Privatklägerin im Herbst 2017 definitiv getrennt hätten und obwohl nach wie vor regelmässiger Kontakt aufgrund der gemeinsamen Tochter bestehe. Die vom Gutachter gestellte schlechte Prognose müsse damit klarerweise als widerlegt gelten.