5 der zu ihm gezogen und aus dieser Beziehung sei 2017 die gemeinsame Tochter entsprossen. Der Beschwerdeführer habe damit sehr wohl einen Grossteil der auferlegten Ersatzmassnahmen eingehalten. Hinzu komme, dass es seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft im Februar 2015 nicht wieder zu Gewaltübergriffen seitens des Beschwerdeführers gekommen sei.