Der Beschwerdeführer habe die angeordnete Gewalttherapie erst nach acht Sitzungen abgebrochen, bis Mitte Juni habe er seine Termine wahrgenommen. Ebenfalls sei er seiner Verpflichtung nachgekommen, bei der Erstellung des Gutachtens mitzuwirken. Sowohl das auferlegte Rayonverbot wie auch die angeordneten Kontaktsperren habe er eingehalten. Erst als die Privatklägerin wieder den Kontakt zu ihm gesucht habe, habe er diesen zugelassen. Dies komme einer Einwilligung in die Aufhebung der Kontaktsperre und des Rayonverbots gleich. Die Privatklägerin sei im Sommer 2016 wie-