Dieser wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Vielmehr führt er aus, die Vorinstanz habe sich allein auf das Argument, es liege nach wie vor Wiederholungsgefahr vor, gestützt. Bei der Prüfung des Haftgrundes und der Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft nach erstinstanzlicher Verurteilung habe die Vorinstanz jedoch dem fortgeschrittenen Verfahrensstand nicht Rechnung getragen. Insbesondere habe sie folgenden Aspekte übersehen: Der Beschwerdeführer habe die angeordnete Gewalttherapie erst nach acht Sitzungen abgebrochen, bis Mitte Juni habe er seine Termine wahrgenommen.