Dies würde vielmehr Sinn und Zweck dieses Haftgrundes widersprechen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann folglich auch nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils dann Sicherheitshaft angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). 4.2 Vorliegend ist der dringende Tatverdacht mit der Verurteilung vom 1. März 2018 gegeben. Dieser wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.