231 StPO). Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, ist kein Grund ersichtlich, weshalb bei Vorliegen von Wiederholungsgefahr zwar die Anordnung von Sicherheitshaft im Rahmen des Vorverfahrens zulässig sein soll, nicht aber die Anordnung von Sicherheitshaft durch das erstinstanzliche Gericht. Dies würde vielmehr Sinn und Zweck dieses Haftgrundes widersprechen.