4. 4.1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzugs oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren in Sicherheitshaft zu setzten oder zu behalten ist (Art. 231 Abs. 1 StPO). Diese Kriterien bilden indes keine selbständigen Haftgründe. Sie verdeutlichen vielmehr besondere prozessuale Aspekte im Hinblick auf die gesetzlichen Haftgründe von Art. 221 StPO, welche auch bei Entscheiden nach Art. 231 StPO erfüllt sein müssen (FORSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, N. 4 zu Art. 231 StPO).