Aus nachfolgendem Grund wird indes ausnahmsweise auf die Kassation verzichtet: Die Kammer kommt zum Schluss, dass die Anordnung der Sicherheitshaft zu Unrecht erfolgte und dass der Beschwerdeführer umgehend zu entlassen ist (vgl. hierzu nachfolgend Ziff. 4). Die Kassation des Verfahrens käme deshalb vorliegend einem formalistischen Leerlauf gleich. Der Beschwerdeführer ist überdies bei diesem Verfahrensausgang durch die Nichtwahrung seines rechtlichen Gehörs auch nicht beschwert.