4 3.5 Wurde das rechtliche Gehör der beschuldigten Person verletzt und kommt eine Heilung im Beschwerdeverfahren nicht in Frage, ist ein kassatorischer Entscheid zu fällen (GUIDON, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, N. 5 zu Art. 397 StPO). Wie soeben festgestellt wurde, kommt vorliegend eine Heilung durch die Beschwerdekammer nicht in Frage. Folglich handelt es sich um eine Konstellation, welche zur Kassation des Entscheids des Regionalgerichts führen müsste. Aus nachfolgendem Grund wird indes ausnahmsweise auf die Kassation verzichtet: