Vorliegend ist indes kein Grund ersichtlich, weshalb die Vorinstanz auf die entsprechende Anhörung des Beschwerdeführers verzichtet hat. Folglich ist es nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, dieses offensichtliche Versäumnis auszubessern und hierfür eine (vom Gesetz so gar nicht vorgesehene) mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.