, 2014, N. 1 zu Art. 397 StPO). Dies soll und darf aber nicht dazu führen, dass die Beschwerdekammer – um begangene Gehörsverletzungen zu heilen – regelmässig Verfahrenshandlungen vornehmen muss, die von der Vorinstanz schlichtweg versäumt wurden. Wie die Staatsanwaltschaft denn auch selber ausführt, kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs oberinstanzlich nur «ausnahmsweise» geheilt werden. Vorliegend ist indes kein Grund ersichtlich, weshalb die Vorinstanz auf die entsprechende Anhörung des Beschwerdeführers verzichtet hat.