80 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) diejenige Instanz ist, welche ein umfassendes Beweisverfahren inkl. Parteibefragung durchzuführen hat. Dies ist zu verneinen. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich ein schriftliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Zwar vermag die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausnahmsweise angezeigt sein (beispielsweise wenn von der Verhandlung weitere wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind, vgl. GUIDON, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, N. 1 zu Art. 397 StPO).