Der Umstand, dass die Verteidigerin des Beschwerdeführers dessen Sichtweise im Beschwerdeverfahren schriftlich darlegen kann, vermag seinem Anspruch auf persönliche Anhörung – eine solche wurde im Beschwerdeverfahren denn auch explizit beantragt – nicht zu genügen. Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs im schriftlichen Verfahren ist mithin ausgeschlossen. Es stellt sich also die Frage, ob die Beschwerdekammer – selbst mit Blick auf das nachdrückliche Beschleunigungsgebot in Haftsachen gemäss Art. 5 Abs. 2 StPO – in Anbetracht des «double instance»-Grundsatzes i.S.v. Art. 80 Bundesgerichtsgesetz (BGG;