Damit liegt eine Gehörsverletzung vor, was im Dispositiv festzuhalten ist. 3.4 Die Staatsanwaltschaft macht geltend, die Beschwerdekammer verfüge über volle Kognition, sodass die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Möglichkeit des Beschwerdeführers, sich im vorliegenden Verfahren umfassend äussern zu können, jedenfalls geheilt wäre. Der Umstand, dass die Verteidigerin des Beschwerdeführers dessen Sichtweise im Beschwerdeverfahren schriftlich darlegen kann, vermag seinem Anspruch auf persönliche Anhörung – eine solche wurde im Beschwerdeverfahren denn auch explizit beantragt – nicht zu genügen.