Diese Auffassung ist falsch. Die Befragung zu den nicht eingehaltenen Ersatzmassnahmen vermag eine Befragung zur konkreten Frage, ob eine (erneute) Anordnung von Haft und damit eine freiheitsentziehende Massnahme angezeigt ist, nicht zu ersetzen. Es ist nicht Aufgabe der beschuldigten Person, aus der Fragestellung des Richters indirekt abzuleiten, dieser prüfe eine erneute Haftanordnung. Entsprechend erhielt der Beschwerdeführer im Verfahren vor erster Instanz keine Möglichkeit, sich konkret zur Versetzung in Sicherheitshaft zu äussern. Damit liegt eine Gehörsverletzung vor, was im Dispositiv festzuhalten ist.