3 wiegender Weise verletzt wurden (BGE 135 I 279 E. 2.6.1; BGE 134 I 140 E. 5.5; BGE 126 I 68 E. 2). 3.3 Das Regionalgericht bestreitet das Vorliegen einer Gehörsverletzung. Der Beschwerdeführer sei zwar nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit einer erneuten Verhaftung hingewiesen worden, jedoch anlässlich der Hauptverhandlung zu den nicht eingehaltenen Ersatzmassnahmen eingehend befragt worden. Es verstehe sich von selbst, dass bei Nichteinhaltung von Ersatzmassnahmen mit einer erneuten Inhaftnahme zu rechnen sei. Diese Auffassung ist falsch.