231 Abs. 1 StPO hat das erstinstanzliche Gericht die beschuldigte Person und die Verteidigung am Ende der Hauptverhandlung («mit dem Urteil») darauf aufmerksam zu machen, dass es eine Inhaftierung in Erwägung zieht. Der beschuldigten Person und der Verteidigung ist sodann Gelegenheit zur Akteneinsicht und zur mündlichen (protokollierten) oder schriftlichen Stellungnahme zu geben (FORSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, N. 3 zu Art. 231 StPO).