3.2 Gemäss Art. 31 Abs. 2 Satz 2 der BV muss jede Person, der die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV hat jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Da Art. 31 BV auch auf die Sicherheitshaft anwendbar ist, hat die verurteilte Person (jedenfalls im Falle der Haftanordnung) einen verfassungsmässigen Anspruch auf persönliche Anhörung durch das erstinstanzliche Gericht.