3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, bei Entscheiden nach Art. 231 Abs. 1 StPO habe das Gericht die beschuldigte Person am Ende der Hauptverhandlung darauf aufmerksam zu machen, dass es eine Inhaftierung in Erwägung ziehe. Der beschuldigten Person und der Verteidigung sei Gelegenheit zur Akteneinsicht und zur Stellungnahme zu geben. Indem das Regionalgericht weder den Beschwerdeführer noch die Verteidigung über die beabsichtigte Inhaftierung informiert und ihnen so die Möglichkeit zur Stellungnahme verwehrt habe, liege eine Verletzung von Art. 31 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vor. 3.2 Gemäss Art.