Die Beschwerde ist solange das gebotene Rechtsmittel, wie die Verfahrensherrschaft beim erstinstanzlichen Gericht bleibt. Sobald die haftrichterliche Zuständigkeit wechselt, entscheidet die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts über die Anordnung von Sicherheitshaft (Art. 232 StPO) und über Haftentlassungsgesuche (Art. 233 StPO). Die Verfahrensherrschaft geht mit der Übermittlung der Berufungsanmeldung und der Akten und damit erst nach Ausfertigung des begründeten erstinstanzlichen Urteils an das Berufungsgericht über (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, N. 1 zu Art. 232 StPO).