2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Gemäss Art. 222 StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung der Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Die Beschwerde ist solange das gebotene Rechtsmittel, wie die Verfahrensherrschaft beim erstinstanzlichen Gericht bleibt.