Das Regionalgericht beantragte am 14. März 2018 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 19. März 2018 begründete die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), weshalb aus ihrer Sicht die Beschwerde abzuweisen sei. In der Replik vom 26. März 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b