Im Weiteren verfügte es, dass der Beschwerdeführer in Sicherheitshaft versetzt werde; die Dauer der Sicherheitshaft werde vorerst auf 3 Monate festgelegt. Gegen die Anordnung von Sicherheitshaft erhob der Beschwerdeführer am 12. März 2018 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: «1. Es sei Ziff. V.1 des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 1. März 2018 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen. […] 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.»