Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung ist indes nicht angezeigt; es ist nicht Aufgabe der Beschwerdekammer – um begangene Gehörsverletzungen zu heilen – regelmässig Verfahrenshandlungen vorzunehmen, die von der Vorinstanz schlichtweg versäumt wurden und hierfür eine (vom Gesetz so gar nicht vorgesehene) mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen (E. 3.4). Erwägungen: