Die beschuldigte Person muss vielmehr explizit zur Frage, ob eine (erneute) Anordnung von Haft angezeigt ist, befragt werden (E. 3.3). Eine Heilung der Gehörsverletzung bei der Haftanordnung im (grundsätzlich) schriftlichen Beschwerdeverfahren ist ausgeschlossen. Dem Anspruch der beschuldigten Person auf persönliche Anhörung vermag die Möglichkeit, oberinstanzlich schriftlich Stellung zu nehmen, nicht zu genügen. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung ist indes nicht angezeigt;