Gehörsanspruch bei Anordnung von Sicherheitshaft im erstinstanzlichen Verfahren, keine Heilung der Verletzung dieses Gehörsanspruchs im (grundsätzlich) schriftlichen Beschwerdeverfahren Dem Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör bei der Anordnung von Sicherheitshaft wird mit einer Befragung während dem Hauptverfahren zu den nicht eingehaltenen Ersatzmassnahmen nicht genüge getan. Es ist nicht Aufgabe der beschuldigten Person, aus der Fragestellung des Richters indirekt abzuleiten, dieser prüfe eine erneute Haftanordnung. Die beschuldigte Person muss vielmehr explizit zur Frage, ob eine (erneute) Anordnung von Haft angezeigt ist, befragt werden (E. 3.3).