Beschwerde gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland, Kollegialgericht Dreierbesetzung, vom 1. März 2018 (PEN 17 501) Regeste: Art. 31 BV, Art. 231 Abs. 1, 397 Abs. 1 StPO; Gehörsanspruch bei Anordnung von Sicherheitshaft im erstinstanzlichen Verfahren, keine Heilung der Verletzung dieses Gehörsanspruchs im (grundsätzlich) schriftlichen Beschwerdeverfahren Dem Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör bei der Anordnung von Sicherheitshaft wird mit einer Befragung während dem Hauptverfahren zu den nicht eingehaltenen Ersatzmassnahmen nicht genüge getan.