1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 16. Februar 2017 betreffend der Beschlagnahme des CBD-Extrakts (Asservat-Nr. 36 des Durchsuchungsprotokolls vom 25. Januar 2017) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Februar 2017 wird (soweit angefochten, vgl. Ziff. 1 hiervor) aufgehoben. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Kanton Bern auferlegt.