5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers vollumfänglich gutgeheissen wird. Sowohl die Hausdurchsuchung vom 25. Januar 2017 als auch jene vom 7./8. Februar 2017 erweisen sich als unrechtmässig. Die Beschlagnahmeverfügung vom 16. Februar 2017 wird aufgehoben und sämtliche sichergestellten Gegenstände (mit Ausnahme des CBD-Extrakts, welcher gar nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war) sind dem Beschwerdeführer herauszugeben. 6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘200.00, vollumfänglich (Art. 428 Abs. 1 StPO).