Hätte die Polizei zudem das CBD-Cannabis vorab analysieren lassen, würde gar nichts Konkretes auf eine Straftat des Beschwerdeführers hindeuten. Die am 25. Januar 2017 vorgenommene Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer war folglich unzulässig. Die dabei erhobenen Beweismittel können nicht verwertet werden, weshalb die Beschlagnahmeverfügung auch diesbezüglich aufzuheben ist. Die Gegenstände sind dem Beschwerdeführer zurückzugeben.