an der E.________ vertrieben wurde, dass an dieser Adresse im Januar 2017 ein «eher überdurchschnittlicher» Stromverbrauch verzeichnet wurde und dass zu einem früheren Zeitpunkt an dieser Adresse eine andere Person eine Indoor-Anlage betreiben hatte. Offensichtlich handelt es sich dabei nicht um konkrete Tatsachen, welche einen hinreichenden Verdacht für eine Hausdurchsuchung zu begründen vermögen. Hätte die Polizei zudem das CBD-Cannabis vorab analysieren lassen, würde gar nichts Konkretes auf eine Straftat des Beschwerdeführers hindeuten.