Unterlässt sie dies, vermag sie – gestützt auf die blosse Optik der Cannabisblüte – keinen hinreichenden Verdacht für einschneidende Zwangsmassnahmen zu begründen. Was vorliegend also bleibt ist, dass die Polizisten (zu Unrecht) daran zweifelten, dass in der Packung drin war, was drauf stand, dass eine «verdächtige» Person aus der Reithalle «verdächtige» Blüten auf sich trug, die gemäss Verpackung durch «D.________» an der E.__