Überdies waren die Verpackungen mit der Bezeichnung «CBD-Cannabis» sowie der Adresse des Produzenten versehen, was zusätzlich Zweifel an der Drogenqualität des Produkts hätte aufkommen lassen müssen. Aus diesem Grund bleibt der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft jeweils nichts anderes, als in einem ersten Schritt den THC-Gehalt analysieren zu lassen. Unterlässt sie dies, vermag sie – gestützt auf die blosse Optik der Cannabisblüte – keinen hinreichenden Verdacht für einschneidende Zwangsmassnahmen zu begründen.