Weiter erkundigten sich die Polizisten beim EWB und erfuhren offenbar, dass der Stromverbrauch an der E.________ (Strasse) im Januar 2017 «eher überdurchschnittlich» gewesen sei. Deswegen, und weil bereits früher an der E.________ (Strasse) bei einer anderen Person eine Indoor- Anlage ausgehoben wurde, verfügte die Staatsanwaltschaft gemäss Berichtsrapport vom 25. Januar 2017 die erste Hausdurchsuchung. Diese Anhaltspunkte reichen nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht aus, um einen für eine Hausdurchsuchung hinreichenden Tatverdacht zu begründen.