An die Bestimmtheit der Verdachtsgründe als Voraussetzung der Verfahrenshandlung können bei der Hausdurchsuchung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Es handelt sich dabei um eine Massnahme, die oft in der ersten Phase des Strafverfahrens notwendig ist (vgl. dazu BSK StPO II-THORMANN/BRECHBÜHL, N. 23 zu Art. 244 StPO). Dem Berichtsrapport ist zu entnehmen, dass die Polizei C.________ einer Personenkontrolle unterzog, nachdem dieser aus der Reithalle kam. Dabei fanden sie vier Packungen, welche mit «CBD-Cannabis» angeschrieben und der Adresse des Produzenten versehen waren.